Erklärung zu den erlaubten Fischereimethoden und Ködern
Diese Hinweise dienen zur Erklärung der gestatteten Fischereimethoden und Ködern in den einzelnen Fischgewässern des FV-Bozen.
- „Alle vom Fischereigesetz erlaubten Köder“ (z.B. in mehreren Gräben und im Wolfsgrubener See) – siehe auch Art. 15-3 der Durchführungsverordnung zur Fischerei:
„Mit Ausnahme von Fleischfliegenlarven, Fischrogen und den ganzjährig geschützten oder den nicht heimischen Fischarten sind alle natürlichen und künstlichen Köder erlaubt. Nur in Cyprinidengewässern dürfen als lebende Köder ausschließlich die Elritze, die Rotfeder, das Rotauge, die Laube und der Aitel verwendet werden. In Seen und Staubecken darf Lachsrogen verwendet werden.“
- „Eine Trockenfliege, eine Nymphe, ein Streamer, keine zweite Fliege (Springer). Mit diesen Ködern ist das Angeln nur mit Fliegenrute und Fliegenrolle ohne Vorfachbeschwerung erlaubt.“ (z.B. in den Gebirgsbächen):
"Die Fliege (Nymphe, Streamer) darf beliebig beschwert sein, die Anwendung einer Fliegenschnur des Sink-Typs ist genau so gestattet. Hingegen ist keine Beschwerung des Vorfaches erlaubt (siehe Skizze)."
- „Eine Trockenfliege, eine Nymphe, ein Streamer, zweite Fliege (Springer) erlaubt. Mit diesen Ködern ist das Angeln nur mit Fliegenrute und Fliegenrolle ohne Vorfachbeschwerung erlaubt.“(z.B.: Kleiner Eisack 104/b):
" Die beiden Fliegen (Nymphen, Streamer) dürfen beliebig beschwert sein, die Anwendung einer Fliegenschnur des Sink-Typs ist genau so gestattet. Hingegen ist keine Beschwerung des Vorfaches erlaubt, und zwar weder unterhalb noch oberhalb der Fliegen (siehe Skizze)."