Das Fischen ist nur mit einer gültigen Fischereilizenz, dem Fischerschein sowie der Fischwasserkarte in
Übereinstimmung mit den einschlägigen Landesfischereibestimmungen (L.G. Nr. 28 vom 09.06.1978 in geltender
Fassung) erlaubt. Der Inhaber dieser Fischwasserkarte erklärt, die Verbote und Einschränkungen des
Landesfischereigesetzes so wie dessen Abänderungen und die diesbezüglichen Durchführungsverordnungen
zu kennen und zu beachten. Es darf nur mit einer Rute und einem Angelhaken bzw. Drilling geangelt
werden, soweit keine unterschiedlichen Bestimmungen in der nachfolgenden Fischereiordnung angeführt
sind. In den Fliegenzonen ist das Fischen nur mit Fliegenrute, Fliegenrolle und Fliegenschnur gestattet.
Fische, die nicht entnommen werden, sind im Wasser oder mit nassen Händen mit größter Vorsicht freizusetzen.
Bei tiefsitzendem Haken soll das Vorfach abgeschnitten werden. Dadurch können höhere Sterblichkeitsraten
und Bestandsschäden vermieden werden. Diesbezügliche Zuwiderhandlungen werden geahndet.
Aus statistischen Gründen muss die Fischwasserkarte dem Fischereiverein Bozen zurückerstattet werden
und zwar spätestens am 5. Dezember des entsprechenden Jahres.
In allen bewirtschafteten Gewässern:
- Ist die Entnahme von Marmorierten Forellen verboten!
- Darf, wo erlaubt, maximal eine Äsche entnommen werden.
- Dürfen maximal zwei Hybriden (Kürzel „HY“), entnommen werden.
- Gelten die unten angeführten Schonmaße und Schonzeiten
Das gestattete maximale Fanggut bezüglich der Fische der 1. Gruppe ist kumulativ zu verstehen: von diesen Arten dürfen täglich insgesamt bis zu maximal 4 Stück entnommen werden.
Bei den Fischarten der 2. Gruppe bezieht sich das maximale Fanggut hingegen auf die jeweilige Fischart.
Beispiel: das tägliche Fanggut im Wolfsgrubener See darf drei Hechte, drei Karpfen, drei Schleien, drei Aale entsprechen.
Schonzeit: Hybriden, Bachforellen und Regenbogenforellen können während der gesamten Fischereisaison
der jeweiligen Abschnitte entnommen werden. Wo gestattet ist die Äsche ab den 21. April entnehmbar.
Der Fischer übt seinen Sport auf eigenes Risiko aus und entbindet den Fischereiverein Bozen von jeglicher
Verantwortung.